Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 434
§ 434 – Entscheidung im Nachverfahren
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über die Einziehung im Nachverfahren.
- Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde möglich ist.
- Bei einem zulässigen Antrag wird durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden, wenn dies beantragt wird oder das Gericht anordnet.
- Die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten auch für diese Verfahren.
- Nach einem Urteil kann gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr eingelegt werden.