Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 130
§ 130 – Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Haftbefehl kann erlassen werden, wenn der Verdacht einer antragsabhängigen Straftat besteht, bevor der Antrag gestellt wurde.
- Der Antragsberechtigte muss sofort über den Haftbefehl informiert werden.
- Der Antragsberechtigte wird darüber informiert, dass der Haftbefehl aufgehoben wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird.
- Diese Frist darf eine Woche nicht überschreiten.
- Wenn innerhalb dieser Frist kein Strafantrag gestellt wird, wird der Haftbefehl aufgehoben.