Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 327
§ 327 – Umfang der Urteilsprüfung
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht prüft nur die Teile des Urteils, die angefochten wurden.
- Nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben unberührt.
- Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens.
- Das Gericht konzentriert sich auf die spezifischen Streitpunkte.
- Eine vollständige Überprüfung des Urteils findet nicht statt.