Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 326
§ 326 – Schlussvorträge
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Kurz erklärt
- Nach der Beweisaufnahme gibt es eine Anhörung.
- Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger dürfen ihre Argumente vorbringen.
- Der Beschwerdeführer wird zuerst gehört.
- Der Angeklagte hat das Recht, zuletzt zu sprechen.
- Dies geschieht vor dem Urteil.