Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 298
§ 298 – Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann eigenständig Rechtsmittel einlegen.
- Dies kann innerhalb der Frist geschehen, die für den Beschuldigten gilt.
- Die Vorschriften für die Rechtsmittel des Beschuldigten gelten auch für die des Vertreters.
- Der Vertreter handelt unabhängig vom Beschuldigten.
- Das Verfahren für das Rechtsmittel folgt den gleichen Regeln wie für den Beschuldigten.