Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 137
§ 137 – Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen.
- Maximal können drei Verteidiger gewählt werden.
- Wenn der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter hat, kann dieser ebenfalls einen Verteidiger wählen.
- Die Regelung zur maximalen Anzahl der Verteidiger gilt auch für den gesetzlichen Vertreter.
- Der Beistand eines Verteidigers ist in allen Phasen des Verfahrens möglich.