§ 458 – Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden. (3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.
Kurz erklärt
- Bei Zweifeln zur Auslegung eines Strafurteils oder zur Berechnung der Strafe muss das Gericht entscheiden.
- Das Gericht entscheidet auch bei Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde.
- Dies gilt insbesondere für bestimmte Paragraphen des Gesetzes, die sich mit der Vollstreckung befassen.
- Die Vollstreckung wird durch diese Entscheidungen nicht gestoppt, das Gericht kann jedoch einen Aufschub anordnen.
- In bestimmten Fällen kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.