§ 168d – Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
Kurz erklärt
- Bei einem richterlichen Augenschein dürfen Staatsanwaltschaft, Beschuldigter und Verteidiger anwesend sein.
- Bestimmte Regelungen aus § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gelten auch hier.
- Der Beschuldigte kann beantragen, eigene Sachverständige zur Hauptverhandlung einzuladen.
- Wenn der Richter den Antrag ablehnt, kann der Beschuldigte die Sachverständigen selbst einladen.
- Die vom Beschuldigten benannten Sachverständigen dürfen teilnehmen, solange sie die Arbeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht stören.