Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 79

§ 79 – Vereidigung des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

Kurz erklärt

  • Der Sachverständige kann vom Gericht vereidigt werden.
  • Der Eid wird nach der Erstellung des Gutachtens abgelegt.
  • Der Eid besagt, dass das Gutachten unparteiisch und gewissenhaft erstellt wurde.
  • Wenn der Sachverständige bereits für ähnliche Gutachten vereidigt ist, reicht ein Hinweis auf diesen Eid aus.
  • Die Entscheidung über die Vereidigung liegt im Ermessen des Gerichts.