Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 63

§ 63 – Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge kann von einem beauftragten oder ersuchten Richter vernommen werden.
  • Die Vereidigung des Zeugen ist erforderlich, wenn dies im Auftrag oder Ersuchen des Gerichts gefordert wird.
  • Die Vereidigung ist nur zulässig, wenn es gesetzlich erlaubt ist.
  • Der Richter hat die Verantwortung, die Vereidigung durchzuführen, wenn sie verlangt wird.
  • Die Regelung betrifft die formelle Befragung von Zeugen im rechtlichen Kontext.