Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 464a

§ 464a – Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind. (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und normal normal die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Kosten des Verfahrens umfassen Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
  • Dazu gehören auch Kosten für die Vorbereitung der öffentlichen Klage und die Vollstreckung von Rechtsfolgen.
  • Bei Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sind auch die Vorbereitungskosten zu berücksichtigen, wenn sie vom Verurteilten verursacht wurden.
  • Notwendige Auslagen eines Beteiligten schließen Entschädigungen für Zeitversäumnisse und Anwaltsgebühren ein.
  • Anwaltsgebühren werden gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung erstattet.