Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 234a

§ 234a – Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden.
  • Der Verteidiger erhält die notwendigen Hinweise gemäß § 265 Abs. 1 und 2.
  • Das Einverständnis des Angeklagten ist nicht nötig, wenn ein Verteidiger anwesend ist.
  • Dies gilt für die Regelungen in § 245 Abs. 1 Satz 2 und § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3.
  • Der Verteidiger kann die Interessen des Angeklagten vertreten.