Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 134
§ 134 – Vorführung
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden. (2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
Kurz erklärt
- Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann angeordnet werden.
- Es müssen Gründe vorliegen, die einen Haftbefehl rechtfertigen.
- Der Vorführungsbefehl muss den Beschuldigten genau benennen.
- Die Straftat, die ihm vorgeworfen wird, muss im Vorführungsbefehl stehen.
- Der Grund für die Vorführung muss ebenfalls angegeben werden.