§ 114d – Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
(1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Darüber hinaus teilt es ihr mit die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht, normal normal die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind, normal normal Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2, normal normal weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist, normal normal Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, normal normal den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie normal normal andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren. normal normal normal arabic Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind. (2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.
Kurz erklärt
- Das Gericht sendet der Vollzugsanstalt eine Kopie des Haftbefehls und wichtige Informationen über das Verfahren.
- Es werden Details zur Staatsanwaltschaft, dem zuständigen Gericht und weiteren relevanten Personen mitgeteilt.
- Informationen über Hauptverhandlungstermine und deren Ergebnisse werden ebenfalls übermittelt.
- Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht und informiert die Vollzugsanstalt über relevante Daten und Entscheidungen.
- Eine Kopie der Anklageschrift wird der Vollzugsanstalt übermittelt, und das zuständige Gericht wird über die Anklageerhebung informiert.