Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 104

§ 104 – Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: bei Verfolgung auf frischer Tat, normal normal bei Gefahr im Verzug, normal normal wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder normal normal zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. normal normal normal arabic (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. (3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

Kurz erklärt

  • Nachts dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur unter bestimmten Bedingungen durchsucht werden.
  • Mögliche Gründe für eine nächtliche Durchsuchung sind die Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder der Verdacht auf Beweismittel auf elektronischen Speichermedien.
  • Wenn die Durchsuchung nicht nachts erfolgt, könnte die Auswertung der Beweismittel erschwert oder unmöglich sein.
  • Die Regelung gilt nicht für Orte, die allgemein zugänglich sind oder als Treffpunkte für Straftäter bekannt sind.
  • Die Nachtzeit wird von 21 bis 6 Uhr definiert.