Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 412

§ 412 – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 gelten auch hier.
  • Wenn der gesetzliche Vertreter Einspruch erhebt, wird § 330 ebenfalls angewendet.
  • Die Regelungen sind also übertragbar.
  • Es wird auf die entsprechenden Paragraphen verwiesen.
  • Der Einspruch des gesetzlichen Vertreters hat Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften.