Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 412
§ 412 – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 gelten auch hier.
- Wenn der gesetzliche Vertreter Einspruch erhebt, wird § 330 ebenfalls angewendet.
- Die Regelungen sind also übertragbar.
- Es wird auf die entsprechenden Paragraphen verwiesen.
- Der Einspruch des gesetzlichen Vertreters hat Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften.