Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 240
§ 240 – Fragerecht
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende muss den beisitzenden Richtern erlauben, Fragen zu stellen.
- Fragen können an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen gerichtet werden.
- Auch Staatsanwaltschaft, Angeklagter, Verteidiger und Schöffen dürfen Fragen stellen.
- Die direkte Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist nicht erlaubt.
- Der Vorsitzende hat die Verantwortung, diese Befragungen zu genehmigen.