Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 259

§ 259 – Dolmetscher

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. (2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.

Kurz erklärt

  • Angeklagte, die die Gerichtssprache nicht sprechen, müssen die Anträge von Staatsanwalt und Verteidiger durch einen Dolmetscher erhalten.
  • Dies gilt auch für hör- oder sprachbehinderte Angeklagte.
  • Die Informationen müssen aus den Schlußvorträgen bekanntgemacht werden.
  • Der Dolmetscher sorgt dafür, dass die Anträge verständlich gemacht werden.
  • Die Regelung basiert auf dem Gerichtsverfassungsgesetz.