Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 59
§ 59 – Vereidigung
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen. (2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Kurz erklärt
- Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht es für notwendig hält.
- Der Grund für die Vereidigung muss nicht im Protokoll festgehalten werden, außer bei Zeugenvernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung.
- Die Vereidigung erfolgt einzeln und nach der Vernehmung des Zeugen.
- In der Regel findet die Vereidigung während der Hauptverhandlung statt.
- Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen über die Bedeutung der Aussage des Zeugen.