Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 270

§ 270 – Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält. (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210. (4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

Kurz erklärt

  • Ein Gericht kann eine Sache an ein höheres Gericht verweisen, wenn es die sachliche Zuständigkeit dafür für gegeben hält.
  • Dies gilt auch, wenn ein rechtzeitig vorgebrachter Einwand des Angeklagten als begründet angesehen wird.
  • Der Beschluss muss den Angeklagten und die Tat benennen.
  • Der Beschluss wirkt wie ein Eröffnungsbeschluss für das Hauptverfahren und kann angefochten werden.
  • Der Angeklagte kann innerhalb einer bestimmten Frist Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, wenn der Beschluss von einem Strafrichter oder Schöffengericht erlassen wurde.