Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 56

§ 56 – Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

Kurz erklärt

  • Zeugen können in bestimmten Fällen die Aussage verweigern.
  • Diese Fälle sind in den §§ 52, 53 und 55 geregelt.
  • Wenn ein Zeuge die Aussage verweigert, muss er die Gründe dafür glaubhaft machen.
  • Der Zeuge kann dies durch eine eidliche Versicherung tun.
  • Eine detaillierte Begründung ist nicht erforderlich, die Versicherung reicht aus.