Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 406l

§ 406l – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.

Kurz erklärt

  • § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben.
  • Angehörige und Erben haben bestimmte Befugnisse.
  • Diese Befugnisse beziehen sich auf Verletzte.
  • Die Regelungen sind nicht nur für die Verletzten selbst, sondern auch für deren Familienangehörige.
  • Es wird klargestellt, dass die Rechte der Angehörigen und Erben anerkannt werden.