Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 406l
§ 406l – Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Kurz erklärt
- § 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben.
- Angehörige und Erben haben bestimmte Befugnisse.
- Diese Befugnisse beziehen sich auf Verletzte.
- Die Regelungen sind nicht nur für die Verletzten selbst, sondern auch für deren Familienangehörige.
- Es wird klargestellt, dass die Rechte der Angehörigen und Erben anerkannt werden.