Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 177
§ 177 – Kosten
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
Kurz erklärt
- Die Kosten, die durch das Verfahren entstehen, müssen vom Antragsteller getragen werden.
- Dies gilt in bestimmten Fällen, die in den §§ 174 und 176 Abs. 2 geregelt sind.
- Der Antragsteller ist also verantwortlich für die anfallenden Kosten.
- Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe.