Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 177

§ 177 – Kosten

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

Kurz erklärt

  • Die Kosten, die durch das Verfahren entstehen, müssen vom Antragsteller getragen werden.
  • Dies gilt in bestimmten Fällen, die in den §§ 174 und 176 Abs. 2 geregelt sind.
  • Der Antragsteller ist also verantwortlich für die anfallenden Kosten.
  • Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe.