Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 128
§ 128 – Vorführung bei vorläufiger Festnahme
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. (2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Festgenommene muss spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden.
- Der Richter prüft die Rechtmäßigkeit der Festnahme.
- Wenn die Festnahme nicht gerechtfertigt ist, wird der Festgenommene freigelassen.
- Andernfalls kann der Richter einen Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen.
- Die Regelungen aus § 115 Abs. 4 gelten ebenfalls.