Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 127b

§ 127b – Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und normal normal auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. normal normal normal arabic Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend. (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen. (3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft und die Polizei dürfen jemanden vorläufig festnehmen, wenn er auf frischer Tat ertappt wurde oder verfolgt wird.
  • Eine Festnahme ist auch erlaubt, wenn zu befürchten ist, dass die Person zur Hauptverhandlung nicht erscheint.
  • Ein Haftbefehl kann nur erlassen werden, wenn die Hauptverhandlung innerhalb einer Woche nach der Festnahme stattfinden kann.
  • Der Haftbefehl ist auf maximal eine Woche ab dem Tag der Festnahme befristet.
  • Ein Richter, der für das beschleunigte Verfahren zuständig ist, entscheidet über den Haftbefehl.