§ 131c – Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. (2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter bestätigt wird. Im Übrigen treten Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
Kurz erklärt
- Fahndungen nach bestimmten Paragraphen dürfen nur von einem Richter oder im Notfall von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
- Bei Gefahr im Verzug können auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Fahndungen anordnen.
- Für andere Fahndungen ist eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.
- Wenn Fahndungen in elektronischen Medien oder im Fernsehen veröffentlicht werden, müssen sie innerhalb einer Woche vom Richter bestätigt werden, sonst verlieren sie ihre Gültigkeit.
- Fahndungsanordnungen von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft müssen ebenfalls innerhalb einer Woche von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden, um gültig zu bleiben.