Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 132

§ 132 – Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und normal normal eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. normal normal normal arabic § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. (3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz hat, aber dringend verdächtig ist, kann eine Sicherheitsleistung angeordnet werden.
  • Diese Sicherheitsleistung soll die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten abdecken.
  • Der Beschuldigte muss eine Person benennen, die im Bezirk des zuständigen Gerichts lebt und Zustellungen entgegennehmen kann.
  • Nur Richter oder in dringenden Fällen auch die Staatsanwaltschaft dürfen diese Anordnung treffen.
  • Wenn der Beschuldigte der Anordnung nicht nachkommt, können seine mitgeführten Sachen beschlagnahmt werden.