Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 290

§ 290 – Vermögensbeschlagnahme

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. (2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.

Kurz erklärt

  • Wenn es Verdachtsgründe gegen eine abwesende Person gibt, kann das Gericht ihr Vermögen beschlagnahmen.
  • Dies gilt nur, wenn die Verdachtsgründe einen Haftbefehl rechtfertigen würden.
  • Die Beschlagnahme des Vermögens erfolgt durch einen Beschluss des Gerichts.
  • Bei Straftaten mit einer maximalen Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
  • Das Vermögen muss sich im Geltungsbereich des Bundesgesetzes befinden.