Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 81

§ 81 – Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird. (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung. (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann anordnen, dass der Beschuldigte in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht wird, um seinen psychischen Zustand zu prüfen.
  • Diese Anordnung erfolgt nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist.
  • Die Anordnung darf nicht unverhältnismäßig zur Schwere der Tat oder der zu erwartenden Strafe sein.
  • Das zuständige Gericht für die Anordnung ist das, das auch für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
  • Die Unterbringung im Krankenhaus darf maximal sechs Wochen dauern.