Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 291
§ 291 – Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Kurz erklärt
- Der Beschluss zur Beschlagnahme muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
- Das Gericht kann entscheiden, den Beschluss auch anders bekannt zu machen.
- Die Veröffentlichung kann auf verschiedene geeignete Weisen erfolgen.
- Die Bekanntmachung dient der Information der Öffentlichkeit.
- Das Gericht hat Ermessensspielraum bei der Art der Veröffentlichung.