Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 291

§ 291 – Bekanntmachung der Beschlagnahme

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss zur Beschlagnahme muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
  • Das Gericht kann entscheiden, den Beschluss auch anders bekannt zu machen.
  • Die Veröffentlichung kann auf verschiedene geeignete Weisen erfolgen.
  • Die Bekanntmachung dient der Information der Öffentlichkeit.
  • Das Gericht hat Ermessensspielraum bei der Art der Veröffentlichung.