§ 356a – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn das Gericht das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt, kann das Verfahren auf Antrag zurückversetzt werden.
- Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Verletzung schriftlich oder im Protokoll beim Revisionsgericht eingereicht werden.
- Der Antrag muss begründet werden, und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nachzuweisen.
- Der Angeklagte muss informiert werden, wenn ein Urteil ergeht, ohne dass er oder ein bevollmächtigter Verteidiger anwesend ist.
- Die Regelungen des § 47 gelten entsprechend für diesen Fall.