Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 169
§ 169 – Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
(1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
Kurz erklärt
- In bestimmten Fällen ist das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig.
- Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts können Aufgaben des Amtsgerichts übernehmen.
- Wenn der Generalbundesanwalt ermittelt, sind Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig.
- Der zuständige Ermittlungsrichter kann Untersuchungshandlungen anordnen, auch außerhalb seines Gerichtsbezirks.
- Diese Regelungen betreffen die Ermittlungen in speziellen rechtlichen Angelegenheiten.