Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 168e
§ 168e – Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Wenn ein Zeuge in Gefahr ist, schwerwiegenden Nachteil zu erleiden, kann der Richter die Vernehmung ohne Anwesenheit der Berechtigten durchführen.
- Die Anwesenheitsberechtigten erhalten gleichzeitig Bild- und Tonübertragungen der Vernehmung.
- Die Rechte der Anwesenheitsberechtigten bleiben ansonsten unberührt.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes finden auch hier Anwendung.
- Die Entscheidung des Richters ist endgültig und kann nicht angefochten werden.