Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 464c

§ 464c – Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Angeschuldigter die deutsche Sprache nicht spricht oder hör- bzw. sprachbehindert ist, wird ein Dolmetscher oder Übersetzer benötigt.
  • Die Kosten für den Dolmetscher oder Übersetzer müssen vom Angeschuldigten getragen werden.
  • Dies gilt, wenn der Angeschuldigte die Kosten durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht hat.
  • Eine Ausnahme besteht gemäß § 467 Abs. 2, die ausdrücklich erwähnt werden muss.
  • Die Entscheidung über die Kostenübernahme muss klar ausgesprochen werden.