Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 475

§ 475 – Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte können Auskünfte aus Gerichtsakten erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
  • Auskünfte können verweigert werden, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung hat.
  • Akteneinsicht kann gewährt werden, wenn die Auskünfte zu aufwendig wären oder nicht ausreichen, um das berechtigte Interesse zu wahren.
  • Unter bestimmten Bedingungen können auch Beweisstücke, die amtlich verwahrt werden, besichtigt werden.
  • Auch Privatpersonen und andere Stellen können Auskünfte aus den Akten erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.