§ 153f – Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird. (2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, normal normal die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, normal normal kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und normal normal die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird. normal normal normal arabic Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung bestimmter Völkerstraftaten absehen, wenn der Beschuldigte nicht in Deutschland ist und auch nicht erwartet wird, dass er zurückkommt.
- Bei deutschen Beschuldigten gilt dies nur, wenn die Tat vor einem internationalen Gericht oder durch den Staat verfolgt wird, in dem die Tat begangen wurde.
- Wenn kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht und die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, kann ebenfalls von der Verfolgung abgesehen werden.
- Dies gilt auch, wenn ein ausländischer Beschuldigter in Deutschland ist, aber die Tat im Ausland begangen wurde und die Voraussetzungen für eine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof erfüllt sind.
- Wenn bereits eine öffentliche Klage erhoben wurde, kann die Staatsanwaltschaft diese jederzeit zurücknehmen und das Verfahren einstellen.