Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 498

§ 498 – Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet. (2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

Kurz erklärt

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten ist erlaubt, wenn eine gesetzliche Regelung dies gestattet.
  • Die Nutzung dieser Daten muss im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen.
  • Ein maschineller Abgleich von personenbezogenen Daten mit elektronischen Akten ist nicht erlaubt.
  • Ausnahmen gelten nur, wenn der Abgleich mit spezifisch ausgewählten Akten oder Aktenkopien erfolgt.
  • Die Vorschrift schützt die Privatsphäre der betroffenen Personen.