Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 111o
§ 111o – Verfahren bei der Herausgabe
(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht. (2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Herausgabe im vorbereitenden Verfahren und nach Abschluss des Verfahrens.
- Nach dem Abschluss des Verfahrens entscheidet das zuständige Gericht über die Herausgabe.
- Betroffene können gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorgehen.
- Der Antrag auf Überprüfung der Entscheidung muss beim zuständigen Gericht nach § 162 gestellt werden.
- Die Regelung betrifft die Herausgabe von Beweismitteln oder ähnlichem.