Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 322

§ 322 – Verwerfung ohne Hauptverhandlung

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt. (2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht kann eine Berufung für unzulässig erklären, wenn die Vorschriften nicht beachtet wurden.
  • In diesem Fall wird die Berufung durch einen Beschluss abgewiesen.
  • Wenn die Vorschriften beachtet wurden, entscheidet das Gericht durch ein Urteil.
  • Der § 322a bleibt in diesem Zusammenhang unberührt.
  • Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.