§ 100b – Online-Durchsuchung
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, normal normal die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und normal normal die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. normal normal normal arabic (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind: aus dem Strafgesetzbuch: a) Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, normal normal b) Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern, normal normal c) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, normal normal d) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4, normal normal e) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, normal normal f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, normal normal g) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212, normal normal h) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b, normal normal i) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, normal normal j) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251, normal normal k) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, normal normal l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a, normal normal m) besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist, normal normal n) Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5, normal normal o) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen, normal normal normal alpha normal normal aus dem Asylgesetz: a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, normal normal b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1, normal normal normal alpha normal normal aus dem Aufenthaltsgesetz: a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, normal normal b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, normal normal normal alpha normal normal aus dem Außenwirtschaftsgesetz: a) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7, normal normal b) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10, normal normal normal alpha normal normal aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, normal normal b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, normal normal normal alpha normal normal 5a. aus dem Konsumcannabisgesetz: normal Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, normal normal 5b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: normal Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, normal normal aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, normal normal b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, normal normal normal alpha normal normal aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: normal Straftaten nach § 19 Absatz 3, normal normal aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: normal Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, normal normal aus dem Völkerstrafgesetzbuch: a) Völkermord nach § 6, normal normal b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, normal normal c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, normal normal d) Verbrechen der Aggression nach § 13, normal normal normal alpha normal normal aus dem Waffengesetz: a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, normal normal b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und normal normal die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird. normal normal normal arabic Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
Kurz erklärt
- Technische Eingriffe in informationstechnische Systeme sind ohne Wissen des Betroffenen erlaubt, wenn ein Verdacht auf besonders schwere Straftaten besteht.
- Besonders schwere Straftaten umfassen unter anderem Hochverrat, Mord, Kinderpornografie und schwere Raubüberfälle.
- Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten, es sei denn, es gibt Hinweise, dass der Beschuldigte Systeme anderer Personen nutzt.
- Eingriffe sind zulässig, wenn sie notwendig sind, um den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln oder den Sachverhalt aufzuklären.
- Auch wenn andere Personen betroffen sind, kann die Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies unvermeidbar ist.