Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 459
§ 459 – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung von Geldstrafen folgt den Regeln des Justizbeitreibungsgesetzes.
- Das Justizbeitreibungsgesetz ist die Grundlage für die Vollstreckung.
- Wenn das Gesetz spezielle Regelungen hat, gelten diese.
- Es gibt keine abweichenden Bestimmungen, wenn nicht anders festgelegt.
- Die allgemeinen Vorschriften sind maßgeblich, solange keine Ausnahmen bestehen.