Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 459

§ 459 – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung von Geldstrafen folgt den Regeln des Justizbeitreibungsgesetzes.
  • Das Justizbeitreibungsgesetz ist die Grundlage für die Vollstreckung.
  • Wenn das Gesetz spezielle Regelungen hat, gelten diese.
  • Es gibt keine abweichenden Bestimmungen, wenn nicht anders festgelegt.
  • Die allgemeinen Vorschriften sind maßgeblich, solange keine Ausnahmen bestehen.