Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 389
§ 389 – Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Das Gericht prüft, ob die festgestellten Tatsachen eine Straftat darstellen.
- Wenn das Verfahren nicht anwendbar ist, spricht das Gericht ein Urteil zur Einstellung des Verfahrens aus.
- Das Urteil muss die relevanten Tatsachen klar darstellen.
- Die Staatsanwaltschaft muss über die Verhandlungen informiert werden.
- Dies gilt nur für Fälle, in denen das vorgeschriebene Verfahren nicht anwendbar ist.