§ 390 – Rechtsmittel des Privatklägers
(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden. (2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. (3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt. (4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend. (5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Privatkläger haben die gleichen Rechtsmittel wie bei einer öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft.
- Anträge auf Wiederaufnahme müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
- Die Aktenvorlage erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, die Zustellung der Dokumente durch die Geschäftsstelle.
- Regelungen zur Zahlung von Gebühren gelten auch für Privatkläger.
- Im Berufungsverfahren gilt die Regelung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit, und der Beschluss ist nicht anfechtbar.