§ 25 – Ablehnungszeitpunkt
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. (2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und normal normal die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. normal normal normal arabic Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
Kurz erklärt
- Eine Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit ist bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten oder bis zum Vortrag des Berichterstatters in der Berufung oder Revision möglich.
- Wenn die Gerichtsbesetzung bereits vor der Hauptverhandlung bekannt gegeben wurde, muss die Ablehnung sofort erfolgen.
- Alle Gründe für die Ablehnung müssen gleichzeitig vorgebracht werden.
- Ein Richter kann nur abgelehnt werden, wenn die Gründe dafür später aufgetreten sind oder dem Ablehnenden erst später bekannt wurden.
- Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist eine Ablehnung nicht mehr zulässig.