Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 422

§ 422 – Abtrennung der Einziehung

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann das Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten abtrennen, wenn es die anderen Entscheidungen über die Tat erschwert oder verzögert.
  • Die Abtrennung kann in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen.
  • Das Gericht hat die Möglichkeit, die Verfahren wieder zu verbinden.
  • Die Entscheidung betrifft die Einziehung nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches.
  • Ziel ist es, den Prozess effizienter zu gestalten.