Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 135

§ 135 – Sofortige Vernehmung

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

Kurz erklärt

  • Der Beschuldigte muss schnellstmöglich dem Richter vorgestellt werden.
  • Der Richter wird den Beschuldigten vernehmen.
  • Der Beschuldigte darf nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des nächsten Tages.
  • Dies gilt ab dem Tag, an dem die Vorführung beginnt.
  • Der Vorführungsbefehl hat eine zeitliche Begrenzung.