Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 176

§ 176 – Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. (2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über seinen Antrag eine Sicherheitsleistung für die Kosten auferlegen.
  • Die Sicherheitsleistung muss in bar oder in Wertpapieren hinterlegt werden.
  • Abweichende Regelungen durch spezielle Rechtsverordnungen bleiben bestehen.
  • Die Höhe der Sicherheitsleistung wird vom Gericht nach eigenem Ermessen festgelegt.
  • Wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, erklärt das Gericht den Antrag für zurückgenommen.