§ 40 – Öffentliche Zustellung
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann. (3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
Kurz erklärt
- Eine öffentliche Zustellung ist erlaubt, wenn eine Zustellung an den Beschuldigten nicht im Inland erfolgen kann und die ausländischen Vorschriften nicht befolgt werden können.
- Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn zwei Wochen nach dem Aushang der Benachrichtigung vergangen sind.
- Wenn die Ladung zur Hauptverhandlung bereits zugestellt wurde, kann ebenfalls eine öffentliche Zustellung erfolgen, wenn die Zustellung im Inland nicht möglich ist.
- Die öffentliche Zustellung ist auch im Berufungs- oder Revisionsverfahren zulässig, wenn keine Zustellung an die zuletzt angegebene Adresse möglich ist.
- Die Regelungen gelten für Beschuldigte, die noch keine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten haben.