§ 459h – Entschädigung
(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den Fällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand demjenigen, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat. (2) Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände demjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Eingezogene Gegenstände werden an die berechtigten Personen oder deren Nachfolger zurückgegeben.
- Dies gilt auch für Gegenstände, die nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches eingezogen wurden.
- Bei bestimmten Fällen müssen die Eigentümer ihr Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde anmelden.
- Wenn das Gericht den Wertersatz angeordnet hat, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände ausgezahlt.
- Der Erlös geht an die Personen, die einen Anspruch auf den Wert des Erlangten haben oder deren Nachfolger.