Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 69
§ 69 – Vernehmung zur Sache
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern. (3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Zeuge muss seine Kenntnisse im Zusammenhang und klar darlegen.
- Vor der Vernehmung wird der Zeuge über den Untersuchungsgegenstand und den Beschuldigten informiert.
- Weitere Fragen können gestellt werden, um die Aussage zu klären und das Wissen des Zeugen zu erforschen.
- Verletzte Zeugen sollen die Möglichkeit erhalten, über die Auswirkungen der Straftat zu sprechen.
- Die Regelungen des § 136a gelten auch für die Vernehmung von Zeugen.